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Mietbedingungen

Mietbedingungen für Wohnwagen der Firma X-media:

Mindestmietdauer:
Keine in der Vorsaison, 7 Tage in der Nachsaison, 10 Tage in der Hauptsaison


Mietpreis :
In unseren Mietpreisen ist folgendes inbegriffen:
Technische Ausstattung ( siehe Angaben in der Preisliste)
Ausführliche Einweisung bei Übergabe des Fahrzeugs
Teilkaskoversicherung mit € 150,-- SB
Vollkaskoversicherung mit € 500,-- SB
Haftpflichtversicherung unbegrenzt

Kaution:
Bei Vertragsabschluß ist die Kaution in Höhe von € 500,-- zu hinterlegen.

Erst nach Erhalt dieser Kaution ist das Fahrzeug verbindlich reserviert. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs voll zurückgegeben.

Der komplette Mietpreis ist unabhängig von der Kaution spätestens bei Abholung zu entrichten.

Rücktritt:
Wenn der Mieter den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt nicht in Empfang nehmen kann, wird er den Vermieter diesbezüglich sofort unterrichten. Der Vermieter wird sich dann um einen anderen Mieter bemühen. Wird ein neuer Mieter nicht gefunden, schuldet der Mieter dem Vermieter den vollen Mietpreis, bei nur teilweiser Vermietung die Differenz zum vollen Mietpreis. Dem Mieter steht jedoch der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

Der Mieter bzw. die weiteren Fahrer müssen mind. 21 Jahre alt sein und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs und ist für sämtliche während der Mietzeit entstandenen Schäden am Fahrzeug verantwortlich..

Der Mieter verpflichtet sich:

die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Außergewöhnliche Beanspruchung des Fahrzeuges, die über die allgemeine verkehrsübliche Benutzung des Fahrzeugs hinausgeht, ist unzulässig.

Die Betriebsanleitung des Wohnwagens und aller eingebauten Geräte usw. genauestens zu beachten. Alle maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, während der Mietdauer den Reifendruck zu überprüfen und Störungen umgehend zu beseitigen,bzw. von fachmännischer Hand beseitigen zu lassen, um weitere Folgeschäden zu vermeiden. Er haftet für alle aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstandenen Schäden

Die Betriebskosten der Mietsache während der Mietdauer trägt der Mieter. Die Kosten von erforderlichen Reparaturen werden vom Vermieter übernommen, sofern keine mutwillige Beschädigung oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Für die Ausführung von Reparaturen bis € 55,- benötigt der Mieter keine Erlaubnis des Vermieters. Dieser wird dem Mieter, die Reparaturkosten erstatten, wenn einwandfreie Quittungen vorliegen. Die Beseitigung größerer Schäden erfolgt stets nach Rücksprache mit dem Vermieter. Überführungskosten gehen zu Lasten des Mieters, wenn die Reparaturkosten zu seinen Lasten gehen.

Rückgabe und Haftung:
Nach Beendigung der Mietperiode wird der Mieter den Mietgegenstand zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zurückgeben. In demselben Zustand, in dem er übernommen worden ist, abgesehen von normalen Verschleiß. Der Mieter haftet auch ohne Verschulden für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsmäßigem Zustand, unbeschädigt und betriebsbereit. Eine Haftung besteht nicht im Falle höherer Gewalt. Verkehrsunfälle sind keine höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen. Der Mieter haftet im Schadensfall mit max. € 150,-- für Teilkaskoschäden und mit max. € 500,-- für Vollkaskoschäden.. Der Mieter haftet auch, sofern Dritte ersatzpflichtig sind, solange diese keine Ersatzleistung erbracht haben. Im Falle einer Verweigerung der Versicherung zur Zahlung, (z.B. wegen grober Fahrlässigkeit usw.) haftet der Mieter über den vollen Schaden.

Der Mieter haftet für pünktliche Rückgabe des Fahrzeugs in betriebsbereiten vertragsgemäßem Zustand zur schriftlich vereinbarten Rückkunftzeit. Beim überschreiten der Mietdauer ist bis zur tatsächlichen Rückgabe die vereinbarte Miete entsprechend weiter zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben aufrechterhalten, andererseits ist der Mieter berechtigt, den Nachweis zuführen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesendlich niedriger ist. Eine Zerstörung des Fahrzeuges im Sinne dieser Mietvertragsbestimmung ist auch gegeben, wenn dem Mieter ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden im Sinne der Kraftfahrzeughaftpflicht vorliegt.

bei Zusammenstößen, Unglücksfällen usw. die Polizei zu verständigen, Zeugen, Polizeikennzeichen, Namen und Anschriften der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge festzuhalten, sowie eine Lageskizze und einen Unfallbericht zu fertigen. Dies gilt auch für Bagatellschäden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

bei ernstlichen Beschädigungen den Vermieter umgehend telefonisch zu verständigen.

die bestehenden Verkehrsvorschriften in den verschiedenen Ländern - besonders die erlaubte Höchstgeschwindigkeit und das vorgeschriebene Gesamtgewicht zu beachten. Bei Fahrten ins Ausland, soweit diese zulässig sind, hat der Mieter sich eigenverantwortlich über die geltenden Verkehrsvorschriften zu unterrichten.

Für einen etwaigen Verlust der Mietsache haftet der Mieter wie für Beschädigungen und Zerstörung der Mietsache, sofern er nicht beweist, dass er weder vorsätzlich oder fahrlässig erforderliche Diebstahlsicherung unterlassen hat.

Eine Haftung des Vermieters, auch für eigene Erfüllungsgehilfen, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter das Fahrzeug nicht rechzeitig gestellt werden kann.

Der Mieter darf mit dem Mietfahrzeug im europäischen Ausland reisen.
Für eventuelle anfallende Auslandspapiere hat er selbst zu sorgen.
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.
Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit eines Teiles dieses Vertrages oder eines Teiles einer einzelnen Bestimmung läßt die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes unberührt


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